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BGH, 16.03.1955 - IV ZR 273/54 |
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- BGH, 08.11.1951 - IV ZR 10/51
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Auszug aus BGH, 16.03.1955 - IV ZR 273/54
Dieses Gericht kann daher insoweit nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung und Anwendung der ausländischen Rechtsnormen von dem Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht dieser Norm gegeben hat, das deutsche Verfahrensrecht verletzt hat (BGHZ 3, 342 [346] = LM Nr. 3 zu § 549 ZPO mit Anm. von Lersch, ferner LM Nr. 23 zu § 549 ZPO).
- BGH, 16.05.1955 - IV ZR 245/54
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Eine solche Nachprüfung lässt sich grundsätzlich auch nicht durch eine Rüge der Verletzung des § 286 ZPO erreichen (vgl. BGHZ 3, 342 f [346/7] = LM Nr. 3 zu § 549 ZPO mit Anm. von Lersch und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner LM Nr. 23 zu § 549 ZPO und IV ZR 273/54 Urteil vom 16. März 1955). - BGH, 04.07.1955 - III ZR 11/54
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Darüberhinaus können selbst Rügen nach §§ 139, 286 ZPO, wenn sie dem Gegenstand nach erhoben wären, nicht mit Erfolg erhoben werden, soweit es sich um Fragen handelt, die nach irrevisiblem Recht zu entscheiden sind (BGHZ 3, 342 [346/7]; LM Nr. 21 zu § 549 ZPO; S. 10 des Urteils vom 16. März 1955 - IV ZR 273/54).